Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab 01.01.2023

Ab sofort ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) nur noch als Versichertenexemplar von den Praxen auszudrucken. Per sofort haben die Arbeitnehmer ihre Arbeitgeber über die Dauer der Krankmeldung zu informieren: z.B. persönlich, per Telefon, Email oder auf anderen Wegen der Kommunikation. Die Arbeitgeber haben dann die Arbeitsunfähigkeit bei der zuständigen Krankenkasse des Patienten abzufragen. Bereits seit dem 01.07.2022 muss die Arbeitsunfähigkeit von uns zu den Krankenkassen online übertragen werden. Es gibt dazu Ausnahmen wie technische Probleme beim Versand von den Praxen oder Empfang durch die Krankenkassen. Weitere Ausnahmen sind andere Kostenträger wie z.B. Polizei, Feuerwehren und Privatpatienten, für die noch alle drei Exemplare ausgedruckt werden müssen.